Präambel

 

Der Dorf-Förderverein Neidenbach e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der die allgemeinen Belange des Dorfes, insbesondere hinsichtlich der Heimat-, Kultur-, Brauchtums- Denkmal- und Landschaftspflege, der religiösen Werte, Umwelt- und Naturschutz, die Jugend- und Seniorenarbeit sowie der Pflege der Geschichte und Tradition von Neidenbach unterstützt. Zu den Aufgaben gehört die Stärkung des sozialen und kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung, die Verbesserung des Zugehörigkeitsgefühls der Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu unserem schönen Heimatort und die Integration von Neubürgern.

 

Weitere Aufgaben sind die Beschaffung von Sach- und Finanzmittel zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, die der Gemeinschaft dienen und deren Unterstützung sowie die Erhaltung der dörflichen Infrastruktur. Er soll dazu beitragen, das Erscheinungsbild des Ortes nachhaltig zu verschönern.

 

In diesem Sinne ergibt sich für den Dorf- Förderverein Neidenbach e.V. folgende Satzung:

 

 

Satzung

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 2 Zweck und Ziele des Vereins
  • 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 6 Organe des Vereins
  • 7 Vorstand
  • 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • 12 Satzungsänderung und Auflösung
  • 13 Unterschrift der Vorstandsmitglieder

 

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen “Dorf- Förderverein Neidenbach e.V.” Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich, Registerblatt VR 31201 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Neidenbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Zweck und Ziele des Vereins sind, das Leben in der dörflichen Gemeinschaft zu fördern, ideelle Werte zu erhalten und Traditionen zu pflegen.
  2. Diese Ziele werden erreicht durch
  3. a) die Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Einrichtungen die der Gemeinschaft dienen
  4. b) die Beschaffung von Sach- und Finanzmittel zur Förderung gemeinnütziger Zwecke
  5. c) die Aufarbeitung und Förderung der Dorfkultur, der Geschichte und Tradition
  6. d) Pflege und Erhaltung der heimischen Bräuche
  7. e) Heimat- und Denkmalpflege
  8. f) Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz
  9. g) Pflege der religiösen Werten
  10. h) Unterstützung und Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit der Gemeinde
  11. i) Erhaltung und Förderung der dörflichen Infrastruktur die der Gemeinschaft dienen
  12. j) Förderung des eigenen Vereinslebens
  13. k) Mithilfe bei der Integration von Neubürgern

 

  • 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben, indem die unterschriebene Beitrittserklärung an einen der Vorstandsmitglieder übergeben und angenommen wird. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres oder durch den Tod.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die von ihm angestrebten Ziele tatkräftig zu unterstützen und durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

 

 

  • 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

  • 7 Vorstand und Gesamtvorstand

 

Der Vorstand besteht in der Regel aus dem

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Kassenführer/Schriftführer
  4. Beisitzer
  5. Beisitzer

Der amtierende Bürgermeister übernimmt eine Funktion im Vorstand.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann der verbleibende Vorsitzende als alleiniger Vorsitzender den Verein leiten.

     

Dem Gesamtvorstand gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden auch der Kassenführer / Schriftführer sowie die Beisitzer an. Es können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden. Scheidet der Kassenführer oder der Schriftführer aus, so kann der verbleibende Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das gewählte Ersatzmitglied muss in jedem Fall Vereinsmitglied sein. Andernfalls vertreten sich Kassen- und Schriftführer gegenseitig. Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

 

 

  • 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand tagt so oft wie erforderlich, jedoch mindestens halbjährlich.
  3. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Dorf-Fördervereins soweit nicht nach anderen Vorschriften dieser Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  4. Der Vorstand hat den Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss im folgenden Jahr rechtzeitig bei der empfangsberechtigten Stelle (Finanzamt) vorzulegen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist, davon muss eines der Vorsitzende sein. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
  7. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorsitzende.
  8. Der Vorsitzende ist ermächtigt, frei über Beträge bis € 500,- (Euro fünfhundert) im Sinne der Vereinssatzung zu verfügen ohne Einholung der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

      Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. a) den Mitgliedern des Vorstandes
  2. b) den persönlichen Mitgliedern
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme

 

 

  • 10 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. die Beratung über Grundfragen des Vereins und über die Bildung von Schwerpunkten der Vereinsarbeit.
  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  3. Wahl und Abwahl von zwei, dem Vorstand nicht angehörigen Kassenprüfer
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  9. die Verabschiedung einer Beitragsordnung gemäß § 5 Absatz 1;
  10. der Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

 

  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Bürgerzeitung. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen es schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt. Sie muss längstens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  3. Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Später gestellte Anträge bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 12 Satzungsänderungen und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Neidenbach. Das Vermögen ist so zu verwenden, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung genutzt wird.
  4. Die Satzung vom 15.06.2018 wird hiermit durch vorstehende Satzung ersetzt.

 

 

  • 13 Unterschriften der Vorstandsmitglieder

 

 

  1. Vorsitzende/r Monika Bach
  2. Vorsitzende/r Jean-Paul Kuffel
  3. Kassenführer/in Michael Kuffel
  4. Schriftführer/in Sebastian Theis
  5. Beisitzer/in Werner Müller
  6. Beisitzer/in Edith Densborn
  7. Beisitzer/in Edwin Mattes
    (berufenes Mitglied, Ortsbürgermeister)

KONTAKT

Vorsitzend

Monika Bach

Hinter dem Tempelhaus 12

54657 Neidenbach

 

E-Mail: dfv@neidenbach.de

Tel.: 06563 -  8775

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